Schwangere Frauen und Arbeitnehmerinnen genießen in Luxemburg einen besonderen Schutz. Jede Frau, die dort legal arbeitet, egal ob sie ansässig ist oder als Grenzgängerin arbeitet, hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Um das Recht auf Mutterschaftsurlaub zu haben, muss die Arbeitnehmerin zuvor mindestens 6 Monate in den letzten 12 Monaten in die Sozialversicherung eingezahlt haben.
Die verschiedenen Vertragsarten
Das Recht auf Mutterschaftsurlaub gilt für alle Arbeitsverträge in Luxemburg, unabhängig davon, ob Sie einen befristeten oder unbefristeten Vertrag haben, einen Studentenjob absolvieren oder selbstständig sind.
5 Schritte, die Sie befolgen sollten, wenn Sie schwanger sind und in Luxemburg arbeiten:
- Einen Gynäkologen konsultieren, um eine medizinische Betreuung zu erhalten.
- Den Arbeitgeber informieren, um den Schutz in Anspruch nehmen zu können.
- Die CNS (Caisse Nationale de Santé) über die Schwangerschaft informieren (spätestens 12 Wochen vor der Geburt).
- Die Geburt bei der Gemeindeverwaltung melden.
- Die CNS über die Geburt informieren, um den Mutterschaftsurlaub zu nutzen.
Die Rechte und Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Frauen
Während der Schwangerschaft
- Schutz bei der Einstellung: Während eines Vorstellungsgesprächs ist die schwangere Frau nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren, da es sich um ihre Privatsphäre handelt. Nach der Einstellung gelten die Rechte und Schutzmaßnahmen bezüglich der Schwangerschaft erst, wenn der Arbeitgeber informiert wird.
- Schutz während der Probezeit: Ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin Kenntnis hat, darf er den Vertrag nicht kündigen.
- Schutz vor Kündigung ab Beginn der Schwangerschaft: Sobald der Arbeitgeber über den Schwangerschaftsstatus (medizinisch bestätigt) seiner Mitarbeiterin informiert ist, darf er sie auf keinen Fall kündigen. Diese Verpflichtung gilt während der gesamten Schwangerschaft und für die 12 Wochen nach der Geburt. Wenn eine Kündigung vor der medizinischen Feststellung der Schwangerschaft ausgesprochen wurde, hat die Frau 8 Tage (ab Erhalt der Kündigung), um ihrem Arbeitgeber das ärztliche Attest zu übermitteln.
- Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen: Der Arbeitgeber muss eine schwangere Frau von der Arbeit freistellen, wenn sie Vorsorgeuntersuchungen durchführen muss. Dabei darf er ihr Gehalt selbstverständlich nicht kürzen.
Mehrere Wochen Urlaub vor und nach der Geburt
- Mutterschaftsgeld: Um diese Leistung während des Mutterschaftsurlaubs zu erhalten, muss die Mitarbeiterin mindestens 6 Monate innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Mutterschaftsurlaub in die Krankenversicherung eingezahlt haben.
- Mutterschaftsurlaub vor der Geburt: Dieser beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
- Wenn die Geburt vor dem voraussichtlichen Termin stattfindet, werden nicht genommene Tage dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugefügt (die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs darf 20 Wochen nicht überschreiten).
- Wenn die Geburt nach dem voraussichtlichen Termin stattfindet, wird der vorgeburtliche Urlaub bis zum genauen Geburtstermin verlängert. Die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs wird nicht verkürzt und bleibt bei 12 Wochen.
- Mutterschaftsurlaub nach der Geburt: Dieser ist für die 12 Wochen nach der Geburt gültig.
Zahlung des Mutterschaftsgeldes
Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die schwangere Mitarbeiterin, Auszubildende oder Selbstständige Mutterschaftsgeld, das von der CNS gezahlt wird.
Der Betrag dieses Mutterschaftsgeldes entspricht:
- Dem höchsten Gehalt, einer schwangeren Mitarbeiterin oder Auszubildenden in den letzten 3 Monaten vor ihrem Mutterschaftsurlaub erhalten hat.
- Der zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschaftsurlaubs geltenden Beitragsbemessungsgrundlage bei einer schwangeren Selbstständigen.
- Einer festgelegten Grenze basierend auf dem sozialen Mindestlohn pro Stunde bei einer schwangeren Teilzeitbeschäftigten.
Hinweis: Das Mutterschaftsgeld darf nicht unter dem monatlichen sozialen Mindestlohn liegen oder höher als das 5-Fache sein.
Besonderer Schutz der Gesundheit und Sicherheit bei risikobehafteten Tätigkeiten
Der Arbeitgeber muss jeder beschäftigten Frau eine Liste der Arbeiten zur Verfügung stellen, die für schwangere und stillende Frauen nicht zumutbar sind. Er muss dann die Arbeitsbedingungen der schwangeren Frau so anpassen, dass sie keine als riskant eingestuften Aufgaben ausführen muss.
Risikobehaftete Aufgaben für schwangere oder stillende Frauen:
- Heben von Lasten über 5 Kilogramm
- Arbeiten, bei denen die Gefahr eines Sturzes besteht
- Arbeiten in gebückter oder kniender Haltung
- Arbeiten mit chemischen Substanzen (insbesondere Blei)
- Arbeiten mit biologischen Substanzen (Toxoplasmose, Rötelnvirus)
Schutz gegen die Risiken der Nachtarbeit
Die schwangere oder stillende Frau kann bis zum 1. Geburtstag ihres Kindes eine Freistellung von der Nachtarbeit (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) bei ihrem Arbeitgeber beantragen.
Arbeitszeitregelungen für das Stillen
Die Frau muss ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie beabsichtigt, ihr Kind zu stillen. Der Arbeitgeber muss ihr dann eine Stillzeit gewähren:
- 2 Mal 45 Minuten zu Beginn und am Ende ihres Arbeitstages oder
- Eine einzige Zeitspanne von mindestens 90 Minuten während des Arbeitstages.
Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Stillzeit als Arbeitszeit betrachtet wird.
Kündigung des Arbeitsvertrags
Wenn die Arbeitnehmerin sich entscheiden möchte, sich ganz um ihr Kind zu kümmern und nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, kann sie ohne Kündigungsfrist kündigen und muss keine Abfindung zahlen.
Hinweis: Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist nicht möglich, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln möchten.
Zentrum für Schwangere: https://www.liewensufank.lu/de/
Wenn Sie Beratung wünschen, unterstützt dieses Zentrum werdende und junge Eltern während der Schwangerschaft und in der Elternzeit.
Kostenlose Informationen und Beratung per Telefon oder E-Mail.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr
E-Mail: info@liewensufank.lu
Telefonnummer: +352 36 05 97
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