Arbeitsbedingungen und Rechte in Luxemburg: alles, was Sie wissen müssen

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Am 25/01/2023, von Emilie KIEFFER veröffentlicht

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In diesem Artikel finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Arbeitszeiten, zum gesetzlichen Urlaubsanspruch, zur Vergütung, zu den Home-Office-Regelungen und zu den verschiedenen Arbeitsverträgen im Großherzogtum Luxemburg.

 

Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch gilt nämlich für alle Personen, die im Land arbeiten, unabhängig von ihrem Status. Im Großherzogtum regelt das luxemburgische Recht die Welt der Arbeit!


Arbeitszeiten


Für Vollzeitbeschäftigte ist die gesetzliche Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche festgelegt, was 8 Stunden pro Tag entspricht. Alle zusätzlichen Stunden gelten als Überstunden.

 

Hierbei sieht das Gesetz allerdings vor, dass Arbeitnehmer die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche oder 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten dürfen.

 

Es gibt jedoch Ausnahmefälle. In bestimmten Berufen oder Branchen und zu bestimmten Zeiten im Jahr kann das Arbeitsministerium eine Höchstarbeitszeit von 12 Stunden pro Tag genehmigen. Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden darf in diesem Fall jedoch trotzdem nicht überschritten werden.

 

Auch für bestimmte Wirtschaftszweige oder bestimmte Arbeitsplätze ist die Sonntagsarbeit zulässig.


Bezahlter Urlaub


Nach dem Gesetz haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 26 Arbeitstage Erholungsurlaub im Jahr. Ein Tarifvertrag, eine Geschäftsordnung oder ein Arbeitsvertrag kann jedoch mehr als 26 Tage gesetzlichen Urlaub vorsehen.

 

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag (befristeter Vertrag, unbefristeter Vertrag usw.) oder ihrer Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit usw.).

Beachten Sie, dass der Jahresurlaub von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu ihrer Wochenarbeitszeit berechnet wird.

 

Darüber hinaus profitieren die Arbeitnehmer von 11 gesetzlichen Feiertagen, die durch das Gesetz vom 25. April 2019 festgelegt wurden und zu den 26 gesetzlichen Urlaubstagen hinzukommen. In Luxemburg sind Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, nachholbar und werden als zusätzliche Urlaubstage zu den 26 Tagen hinzugezählt.

Nur Arbeitnehmer, die in der Bankenbranche arbeiten, profitieren von zwei zusätzlichen gesetzlichen Feiertagen: Karfreitag und Heiligabend.


Gehälter


Das Gehalt wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem/ der Arbeitnehmer*in beschlossen. Bei der Berechnung des Gehalts werden mehrere Kriterien berücksichtigt, insbesondere die Qualifikationen, die Fähigkeiten, die Erfahrung und die Position spielen hierbei eine Rolle. Der Arbeitgeber muss jedoch in jedem Fall den sozialen Mindestlohn einhalten.


In Luxemburg gibt es zwei Arten von sozialen Mindestlöhnen:


  • Sozialer Mindestlohn für ungelernte Arbeitskräfte
  • Sozialer Mindestlohn für gelernte Arbeitskräfte


Eine ungelernte Arbeitskraft ist eine Person, deren Bildungsniveau unter dem beruflichen Qualifikationsnachweis (CATP), dem beruflichen Eignungsdiplom (DAP), dem französischen Abitur (BAC) oder dem belgischen CEES- und CQA-Diplom liegt.

Facharbeitskräfte sind Personen, deren Bildungsniveau höher oder gleich den oben genannten Diplomen ist.

 

Der Mindestlohn wurde zuletzt im Februar 2023 erhöht und beträgt nun 2.570,93 € brutto/Monat für ungelernte Arbeitskräfte und 3.085,11 € brutto/Monat für Facharbeitskräfte.

 

Übrigens: Luxemburg ist eines von nur zwei europäischen Ländern, in denen die Löhne an die Inflation angepasst werden.


Arbeitsverträge


Der Arbeitsvertrag wird in der Regel von den verschiedenen Parteien unterzeichnet, bevor der/ die Arbeitnehmer*in die Tätigkeit im Unternehmen aufnimmt.


In Luxemburg gibt es mehrere Arten von Arbeitsverträgen, die wir im Folgenden näher erläutern.


  • Der unbefristete Arbeitsvertrag (CDI)


In diesem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in geschlossen Vertrag wird kein Vertragsende festgelegt, denn das Unternehmen möchte einen langfristigen Bedarf decken. Der unbefristete Vertrag kann von beiden Parteien gekündigt werden.


  • Der befristete Arbeitsvertrag (CDD)


In diesem Vertrag legen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in auf ein bestimmtes Enddatum fest. Hierbei soll ein punktueller Bedarf des Unternehmens gedeckt werden. Der befristete Vertrag kann zweimal verlängert werden, die Höchstdauer beträgt zwei Jahre.


  • Der Saisonarbeitsvertrag


Dieser Vertrag ermöglicht es einem Arbeitgeber, der jedes Jahr zur gleichen Zeit wiederkehrende Arbeiten auszuführen hat, vorübergehend Arbeitskräfte einzustellen.

Ein Saisonarbeitsvertrag darf nicht länger als 10 Monate für ein und denselben 12-Monats-Zeitraum dauern, einschließlich Verlängerungen.

Der Saisonarbeitsvertrag hat kein genaues Enddatum. Er kann eine bedingte Frist mit einer Mindestdauer vorsehen, für die der Vertrag abgeschlossen wird. Im Allgemeinen endet er, wenn der Zweck, für den er abgeschlossen wurde, erreicht ist oder wenn die vereinbarte Laufzeit abläuft.


  • Der Zeitarbeitsvertrag


Der Zeitarbeitsvertrag ermöglicht einem Arbeitgeber, vorübergehend Arbeitskräfte einzustellen, die eine bestimmte, kurzweilige Aufgabe erfüllen.


Bei der Zeitarbeit handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis, bei dem zwei verschiedene Verträge parallel laufen: 


  • Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem/ der Zeitarbeiter*in und dem Zeitarbeitsunternehmen.
  • Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitgeber


In dem Entsendungsvertrag wird ein definitives Enddatum festgelegt. Für ein und denselben Arbeitnehmer und dieselbe Stelle darf die Dauer des Entsendungsvertrages 12 Monate nicht überschreiten, einschließlich Verlängerungen.


  • Der Wiedereinstiegsvertrag


Dieser Vertrag wurde eingeführt, um die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden im Alter von mindestens 45 Jahren, von Arbeitnehmern mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und von Arbeitnehmern mit Behinderung zu fördern.

Sie müssen seit mindestens einem Monat bei der ADEM registriert sein, um für diesen Vertrag in Frage zu kommen.

Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Der:/ die Arbeitsuchende hat Anspruch auf zwei Tage Urlaub pro Monat.

ADEM zahlt dem/ der Arbeitssuchenden eine monatliche Vergütung, und der Arbeitgeber kann dem/ der Arbeitssuchenden optional eine Leistungsprämie gewähren.


  • Das Berufspraktikum


Dieses Praktikum wurde eingeführt, um die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden über 30 Jahren, von Arbeitnehmern mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und von Arbeitnehmern mit Behinderung zu fördern.

Sie müssen seit mindestens einem Monat bei ADEM registriert sein, um ein Praktikum in einem Unternehmen absolvieren zu können.

Die Höchstdauer des Berufspraktikums beträgt sechs Wochen. Es kann für Personen, die als hochqualifiziert gelten (Bachelor-Abschluss oder höher), auf neun Wochen verlängert werden, wenn die Stelle ihren Qualifikationen entspricht.

Der/ die Arbeitsuchende hat während des Praktikums Anspruch auf zwei Tage Urlaub pro Monat.

ADEM zahlt den Praktikanten eine Praktikumsvergütung von 41,67 € pro Monat.


Home-Office


Home-Office ist eine Form der Arbeitsorganisation, bei der Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, um die Arbeit an einem anderen Ort als in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu verrichten.

Die Einrichtung eines Homeoffice muss Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem/ der Arbeitnehmer*in sein.

 

Bei Grenzgängern wird die Anzahl der Home-Office-Tage in einer bilateralen Vereinbarung zwischen der luxemburgischen Regierung und den betreffenden Ländern festgelegt.

 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt:


  • Belgische Grenzgänger können sich 34 Home-Office-Tage im Jahr nehmen
  • Französische Grenzgänger können sich 34 Home-Office-Tage im Jahr nehmen
  • Deutsche Grenzgänger können sich aktuell 19 Tage und ab 2024 34 Tage Home-Office im Jahr nehmen


Luxemburgische Bewohner können so viele Home-Office-Tage nehmen, wie sie möchten.

 

Wenn ein*e Grenzgänger*in die Höchstgrenze überschreitet, ist der Lohn für alle im Wohnsitzland geleisteten Arbeitsstunden im eigenen Wohnsitzland zu versteuern. Überschreitet ein*e Grenzgänger*in 50 % oder mehr der Arbeitszeit in dem Wohnsitzland, muss die Person sich außerdem bei den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern dieses Landes melden.

 


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Quelle: Guichet.lu

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