Einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsvertrags in Luxemburg

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Am vor 11 Stunden, von Maëlle Pinto veröffentlicht

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Einen Arbeitsvertrag zu beenden, bedeutet nicht immer, zu kündigen oder eine Entlassung auszusprechen. In Luxemburg können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch gemeinsam entscheiden, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.


Hier erfahren Sie, was das konkret bedeutet, welche Rechte und Pflichten bestehen und worauf Sie achten sollten.



Sie möchten Ihre Stelle verlassen, ohne zu kündigen


Die einvernehmliche Auflösung ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Unternehmen zu verlassen, ohne selbst kündigen zu müssen. Es handelt sich um eine verhandelte Beendigung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beschlossen wird. Sie kann jederzeit erfolgen, auch während einer Krankheit oder Schwangerschaft, und erfordert weder ein Fehlverhalten noch einen bestimmten Grund.


Hinweis: Beide Parteien müssen dies freiwillig und bewusst entscheiden, und es darf niemals einseitig aufgezwungen werden.



Sie sind Arbeitgeber und möchten das Arbeitsverhältnis ohne Entlassung beenden


Für den Arbeitgeber bietet dieses Verfahren Vorteile gegenüber einer Entlassung:


  • Keine Pflicht, einen sachlichen und triftigen Grund anzugeben;
  • Keine formale Entlassungsprozedur;
  • Keine gesetzliche Frist einzuhalten (sofern nicht anders vereinbart).


Auch hier muss die Zustimmung freiwillig erfolgen. Jede Form von Druck oder Zwang kann zu Anfechtungen führen.



Formalisierung, Kündigungsfrist, Entschädigung und Rechte


Obwohl das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, ist ein schriftlicher Vertrag in der Praxis unverzichtbar. Das Abkommen sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:


  • die Identität der beiden Parteien;
  • die gemeinsame Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden;
  • das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  • etwaige ausgehandelte Abfindungen oder Vorteile;
  • die Modalitäten für die Zahlung des Restbetrags aller Konten.


Nach Unterzeichnung beendet die Vereinbarung das Arbeitsverhältnis endgültig zum vereinbarten Datum.


Fehlt ein schriftlicher Nachweis, kann dies im Streitfall zu einer Umqualifizierung führen (z. B. in Entlassung oder Kündigung).


Im Gegensatz zu einer Entlassung oder Kündigung gibt es keine gesetzliche Frist. Das Enddatum des Vertrags wird frei vereinbart. Eine „freundliche“ Frist kann jedoch nach Wunsch der Parteien festgelegt werden. Alles hängt davon ab, was verhandelt und schriftlich festgehalten wird.


Auch eine gesetzliche Abfindung ist nicht vorgesehen. Eine Abfindung kann jedoch frei mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden, z. B. als Ausgleich für den Verzicht auf die Entlassungsfrist, Einkommensverluste oder besondere Umstände (Reorganisation, Konflikte, Rückkehr aus dem Urlaub). Alles ist also Verhandlungssache!


Trotz dieser Flexibilität bleiben bestimmte Rechte bestehen:


  • die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage;
  • das Arbeitszeugnis;
  • die Dokumente für die ADEM;
  • die Zahlung des Gehalts bis zum Vertragsende.



Und das Arbeitslosengeld?


Dies ist einer der wichtigsten Punkte, die im Vorfeld zu beachten sind.


Die einvernehmliche Auflösung gilt grundsätzlich als freiwillige Vertragsbeendigung. Der Arbeitnehmer hat daher nicht automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die ADEM kann eine Sperrfrist verhängen. Jede Situation wird jedoch individuell geprüft.


Achtung: Wenn der Bezug von Arbeitslosengeld für Sie wichtig ist, informieren Sie sich vor Unterzeichnung unbedingt bei der ADEM!



Die einvernehmliche Auflösung ist eine flexible Lösung, um einen Arbeitsvertrag ohne Konflikte zu beenden. Sie ist besonders interessant, wenn beide Parteien einen Austritt wünschen oder eine berufliche Übergangsphase bereits geplant ist. Gleichzeitig erfordert diese Freiheit Vorsicht: keine automatischen Garantien, mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und die Notwendigkeit einer klaren, schriftlichen Vereinbarung. Vor der Unterzeichnung sollten alle finanziellen und administrativen Konsequenzen klar verstanden sein.



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