Den eigenen Job zu kündigen ist eine wichtige Entscheidung, oft verbunden mit Emotionen und praktischen Fragen. Kündigungsfristen, Rechte, Pflichten und Abfindungen … In Luxemburg unterliegt die Kündigung klaren Regeln, die Sie kennen sollte, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Kündigungssituationen auf einfache und strukturierte Weise.
Kündigung während Ihrer Probezeit
Die Probezeit ermöglicht es sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis leichter zu beenden.
Achtung: In den ersten zwei Wochen ist eine Kündigung nicht möglich, außer bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder mit beiderseitigem Einvernehmen.
Nach Ablauf der zwei Wochen ist eine Kündigungsfrist verpflichtend, die sich nach der Dauer der Probezeit richtet:

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (per Einschreiben oder persönlich gegen Unterschrift).
Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein.
Kündigen unter Einhaltung der Kündigungsfrist
Außerhalb der Probezeit ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist zwingend.
Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Die Dauer hängt von Ihrer Betriebszugehörigkeit ab:

Die Kündigungsfrist beginnt am 15. des Monats, wenn das Schreiben vor dem 15. übergeben wird, ansonsten am 1. des folgenden Monats.
Wie kündigen Sie korrekt?
Eine einfache E-Mail oder mündliche Vereinbarung reicht rechtlich nicht aus. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, per Einschreiben oder persönlich gegen Unterschrift.
Kündigung ohne Kündigungsfrist (schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitgebers)
In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne Kündigungsfrist. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber ein schwerwiegendes Fehlverhalten begangen hat, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. Das Fehlverhalten muss vor der Kündigung erfolgt sein und innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden geltend gemacht werden.
Beispiele für schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitgebers:
- Wiederholte Nichtzahlung des Gehalts;
- Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit;
- Mobbing oder sexuelle Belästigung;
- Einseitige und missbräuchliche Vertragsänderungen.
Das Fehlverhalten muss schwerwiegend, real und nachweisbar sein. Bei Streitigkeiten entscheidet das Arbeitsgericht.
Wenn ein Gericht das schwerwiegende Fehlverhalten des Arbeitgebers anerkennt, können Sie Folgendes erhalten:
- Eine Ausgleichszahlung für die entfallene Kündigungsfrist;
- Eine Abfindung bei mindestens 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und unter bestimmten Bedingungen;
- Schadensersatz für erlittene Nachteile.
Welche Rechte haben Sie?
Im Gegensatz zur Entlassung gewährt eine Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung. Sie behalten jedoch bestimmte Rechte:
- Auszahlung nicht genommener Urlaubstage;
- Arbeitszeugnis;
- Bescheinigung für das ADEM;
- Weiterzahlung des Gehalts bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Achtung: Sie haben keinen sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld! Es kann eine Karenzzeit gelten, wenn Sie sich nach einer Kündigung beim ADEM anmelden.
Welche Risiken bestehen, wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten?
Wenn Sie Ihre Stelle ohne Einhaltung der Kündigungsfrist verlassen, kann der Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung verlangen, und ein Streitfall kann vor dem Arbeitsgericht landen. Zudem kann dies Ihrem beruflichen Ruf schaden. Überlegen Sie also gut, bevor Sie diese Entscheidung treffen.
Die Kündigung in Luxemburg ist ein Recht, bringt jedoch klare gesetzliche Pflichten mit sich, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist. Bevor Sie Ihre Entscheidung treffen, sollten Sie die finanziellen und beruflichen Konsequenzen sorgfältig abwägen. Im Zweifel können Sie sich an die Arbeitsinspektion (ITM), das ADEM oder eine Fachkraft im Arbeitsrecht wenden.
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