In Luxemburg unterliegt eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall strengen Vorschriften, die von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) geregelt werden. Unabhängig davon, ob Sie in Luxemburg wohnen oder als Grenzgänger/in aus Frankreich, Belgien oder Deutschland tätig sind, gelten grundsätzlich dieselben Rechte. Je nach persönlicher Situation können sich jedoch bestimmte administrative Verfahren und praktische Auswirkungen unterscheiden.
Nachfolgend finden Sie einen klaren Überblick über Ihre Rechte, Pflichten und die Besonderheiten, die sich je nach Ihrem Status ergeben.
Allgemeine Regelungen
Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber so schnell wie möglich informiert werden, idealerweise bereits am ersten Tag der Abwesenheit. Dieser Schritt ist von entscheidender Bedeutung, da nur so die Abwesenheit als gerechtfertigt anerkannt werden kann.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit lediglich ein oder zwei Tage, kann es je nach den im Unternehmen geltenden Regelungen vorkommen, dass kein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Diese Praxis liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, der jederzeit einen Nachweis verlangen kann, selbst bei einer kurzen Abwesenheit. In jedem Fall muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer jederzeit in der Lage sein, die Abwesenheit zu begründen, unabhängig von deren Dauer.
Sobald die Abwesenheit jedoch drei Tage oder länger dauert, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests verpflichtend. Dieses muss rückwirkend den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Fehltag abdecken und spätestens am dritten Tag der Abwesenheit eingereicht werden. Das Attest besteht aus drei separaten Ausfertigungen:
- Eine für die Nationale Gesundheitskasse (CNS);
- Eine für den Arbeitgeber;
- Eine zur Aufbewahrung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer.
Wird die Arbeitsunfähigkeit verlängert, muss ein neues ärztliches Attest ausgestellt und innerhalb derselben Fristen eingereicht werden.
Ab dem Zeitpunkt der Meldung der Arbeitsunfähigkeit wird das Arbeitsverhältnis vorübergehend ausgesetzt. Das bedeutet, dass der/die Arbeitnehmer/in ihre bzw. seine beruflichen Aufgaben nicht mehr ausführt, das Arbeitsverhältnis jedoch weiterhin besteht. Während dieser Zeit sind bestimmte Vorschriften einzuhalten, insbesondere die ärztlichen Anweisungen (Ruhepflicht) sowie mögliche Ausgangsbeschränkungen. Grundsätzlich sind Ausgänge in den ersten fünf Tagen der Arbeitsunfähigkeit untersagt, sofern die Ärztin oder der Arzt nichts anderes festlegt.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen eine administrative oder medizinische Kontrolle beantragen, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Dieses Verfahren dient dazu, einen korrekten Umgang mit dem System sicherzustellen.
Lohnfortzahlung und Entschädigung
Finanziell gesehen erhält der/die Arbeitnehmer/in weiterhin Einkünfte, wobei die Entschädigung in zwei Phasen erfolgt:
- Zunächst zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum weiter.
- Anschließend übernimmt die CNS die Zahlung von Krankengeld.
Die Höhe der Leistungen basiert in der Regel auf dem durchschnittlichen Bruttogehalt und unterliegt den in der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegten Höchstgrenzen. Ziel ist es, die Einkommenskontinuität sicherzustellen und gleichzeitig die Kosten für das Sozialversicherungssystem zu kontrollieren.
In Luxemburg wohnhafte Arbeitnehmer/innen: vereinfachte Verwaltung
Für Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in Luxemburg gestaltet sich die Verwaltung eines Krankheitsfalls vergleichsweise unkompliziert. Sämtliche administrativen Schritte werden innerhalb des Landes abgewickelt, was die Bearbeitung vereinfacht und die Zahl der Ansprechpartner/innen reduziert.
Die betroffene Person ist ausschließlich an das luxemburgische System gebunden, sowohl für die Übermittlung der Unterlagen als auch für die Auszahlung der Leistungen. Dies macht das Verfahren insbesondere bei längeren Krankheitszeiten deutlich einfacher.
Grenzgänger/innen: Koordination zwischen mehreren Systemen
Grenzgänger/innen machen nahezu die Hälfte aller Beschäftigten in Luxemburg aus. Ihre Situation wird durch die europäischen Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit geregelt. Unabhängig davon, ob sie in Frankreich, Belgien oder Deutschland wohnen, profitieren sie von denselben Rechten wie Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in Luxemburg.
Ihre Situation erfordert jedoch die Abstimmung zwischen mehreren Sozialversicherungsträgern.
Grenzgänger/innen aus Frankreich
- Medizinische Leistungen werden in Abstimmung zwischen CNS und/oder CPAM übernommen;
- Je nach Situation muss die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich bei der CPAM gemeldet werden;
- Die Entschädigung wird von Luxemburg und nicht von Frankreich gezahlt.
Grenzgänger/innen aus Belgien
- Teilweise doppelte Verwaltung mit der belgischen Krankenkasse für bestimmte Verfahren;
- Verwaltungsformalitäten können mitunter aufwendiger sein;
- Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt automatisch über die CNS.
Grenzgänger/innen aus Deutschland
- Koordination mit der deutschen Krankenkasse;
- Teilweise sind Übersetzungen oder zusätzliche Verwaltungsverfahren erforderlich;
- Die Entschädigung wird weiterhin ausschließlich von Luxemburg übernommen.
In allen Fällen gilt derselbe Grundsatz: Wird die berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt, findet luxemburgisches Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Anwendung. Dies betrifft insbesondere die Fristen zur Einreichung ärztlicher Atteste, die Einhaltung der ärztlichen Vorgaben sowie mögliche Kontrollen und Sanktionen bei Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen.
Kann man während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden?
In Luxemburg genießen Arbeitnehmer/innen während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum Kündigungsschutz. Dieser Schutz ist jedoch nicht uneingeschränkt.
Bestimmte Situationen, etwa ein schwerwiegendes Fehlverhalten oder wirtschaftliche Gründe, die nicht mit dem Gesundheitszustand der betroffenen Person zusammenhängen, können eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass die Aussetzung des Arbeitsvertrags nicht automatisch einen vollständigen Schutz vor einer Kündigung bedeutet.
Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Luxemburg finden Sie in unserem Blog.